Rechtssicherheit
Impressum und Datenschutz: die häufigsten Fehler
· 4 Minuten Lesezeit · Frank Schenkewitz
Unser Webseiten-Test prüft jede eingereichte Seite unter anderem auf die Pflichtangaben nach § 5 DDG. Ein paar Fehler tauchen dabei immer wieder auf – und keiner davon ist schwer zu beheben.
Vorweg, weil es wichtig ist: Dieser Beitrag beschreibt, was uns in der Praxis begegnet. Er ist keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit im Einzelfall fragen Sie bitte jemanden, der dafür haftet.
Das Impressum: fünf Angaben, die oft fehlen
Der Vertretungsberechtigte
Bei einer GmbH oder UG muss die Geschäftsführung namentlich genannt sein, bei einer AG der Vorstand. Das wird häufig vergessen, weil der Firmenname bereits dasteht und sich vollständig anfühlt. „Muster GmbH, Musterweg 1, 54439 Saarburg“ ist aber unvollständig – es fehlt „Vertreten durch: Erika Muster“.
Registergericht und Registernummer
Beides gehört zusammen und beides muss stehen: „Handelsregister: HRB 45219, Registergericht: Amtsgericht Wittlich“. Die Nummer allein reicht nicht, das Gericht allein auch nicht.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Wer eine hat, muss sie angeben. Häufige Verwechslung: Die USt-IdNr. beginnt mit „DE“ und hat neun Ziffern. Die Steuernummer vom Finanzamt ist etwas anderes und gehört nicht ins Impressum – sie ist eine interne Kennung und hat dort nichts verloren.
Eine erreichbare Kontaktmöglichkeit
Verlangt ist eine Möglichkeit zur „unmittelbaren elektronischen Kontaktaufnahme“. Eine E-Mail-Adresse erfüllt das. Ein reines Kontaktformular gilt nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres als ausreichend, weil es keine direkte Adressierung erlaubt. Wer Spam fürchtet: Die Adresse als Bild zu hinterlegen ist keine gute Idee, weil sie dann für Screenreader unlesbar ist.
Die Angaben müssen erreichbar sein
Zwei Klicks von jeder Seite aus, so lautet die gängige Faustregel. Ein Link im Footer erfüllt das mühelos. Was nicht funktioniert: das Impressum ausschließlich als PDF, versteckt hinter einem Menü oder nur auf der Startseite verlinkt.
Unser Test findet den Impressum-Link auf der Startseite und liest die verlinkte Seite. Was wir dabei am häufigsten vermissen, ist der Vertretungsberechtigte – gefolgt vom Registereintrag.
„TMG“ steht noch auf vielen Seiten
Die Überschrift „Angaben gemäß § 5 TMG“ findet sich auf sehr vielen Impressen. Das Telemediengesetz wurde 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst; die entsprechende Vorschrift ist jetzt § 5 DDG. Inhaltlich hat sich für die Pflichtangaben nichts geändert. Ein veralteter Verweis macht ein Impressum nicht unwirksam, wirkt aber ungepflegt – und ist in dreißig Sekunden korrigiert.
Datenschutz: was uns am häufigsten auffällt
Google Fonts von Googles Servern
Wird eine Schriftart direkt von fonts.googleapis.com geladen, überträgt der
Browser des Besuchers dabei dessen IP-Adresse an Google – bevor irgendeine Einwilligung
vorliegt. Ein Landgerichtsurteil aus dem Jahr 2022 hat dazu geführt, dass zahlreiche
Abmahnschreiben verschickt wurden.
Die Lösung ist unspektakulär: Die Schriftdateien herunterladen und vom eigenen Server ausliefern. Das ist zusätzlich schneller, weil eine Verbindung zu einem fremden Server entfällt. Wir machen das auf dieser Seite genauso.
Eingebettete Karten und Videos
Eine eingebettete Google-Karte oder ein YouTube-Video lädt Daten von Google, sobald die
Seite geöffnet wird – nicht erst beim Klick. Die übliche Lösung ist eine Zwei-Klick-Variante:
Zuerst erscheint eine Vorschau mit Hinweis, erst nach dem Klick wird der Inhalt geladen.
Bei YouTube hilft zusätzlich die Domain youtube-nocookie.com, sie ersetzt die
Einwilligung aber nicht.
Der Widerspruch zwischen Erklärung und Realität
Der Fehler, den wir am interessantesten finden: Die Datenschutzerklärung nennt Dienste, die gar nicht eingebunden sind – oder umgekehrt. Ersteres passiert, wenn ein Generator-Text ungelesen übernommen wurde. Letzteres ist das größere Problem: Ein Tracking-Dienst, der läuft, aber nirgends erwähnt wird.
Unser Test gleicht deshalb beides ab: Welche externen Dienste lädt die Seite tatsächlich, und tauchen sie in der Datenschutzerklärung auf?
Cookie-Banner, die keine Wahl lassen
Ein Banner, das nur einen „Akzeptieren“-Knopf hat, ist keine Einwilligung – die Ablehnung muss genauso einfach sein wie die Zustimmung. Ebenfalls unzulässig: vorangekreuzte Kästchen und Banner, die Dienste bereits laden, während sie noch fragen.
Und ein Punkt, der oft überrascht: Wer gar keine einwilligungspflichtigen Dienste einsetzt, braucht kein Banner. Für technisch notwendige Cookies genügt ein Hinweis in der Datenschutzerklärung. Ein Banner ohne Anlass verschlechtert nur die Bedienung.
Die kurze Checkliste
- Impressum in zwei Klicks erreichbar, mit Vertretungsberechtigtem, Register, USt-IdNr. und E-Mail-Adresse
- „§ 5 DDG“ statt „§ 5 TMG“
- Schriften lokal, keine Einbindung von fremden Servern ohne Einwilligung
- Karten und Videos erst nach Klick
- Datenschutzerklärung beschreibt genau die Dienste, die tatsächlich laufen
- Banner nur, wenn es einen Anlass gibt – dann mit gleichwertiger Ablehnen-Möglichkeit
Fragen zu einem Punkt? Rufen Sie an: 06581 8199 746 – oder lassen Sie uns Ihre Seite kostenfrei prüfen.
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